Steuerabzug nach § 50a EStG für Künstler
Sachverhalt Die Klägerin im Urteilsfall betreibt eine Konzertdirektion und veranstaltet ein jährliches Musikfestival, für das sie ausländische Künstler engagiert. ⇒ Die Künstler erzielen beschränkt steuerpflichtige Einkünfte und unterliegen dem Steuerabzug gem. § 50a EStG Das Finanzamt erließ eine Lohnsteuer-Außenprüfung, die auch den Steuerabzug einschloss. Die Klägerin legt Einspruch ein, da sie die Zuständigkeit des Finanzamtes