FG Düsseldorf, Urteil v. 28.11.2023, 10 K 2184/20 E

Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Renovierungskosten an einem Gebäude

Sachverhalt

Der Kläger erwarb im Jahr 2015 eine bereits vermietete mängelbehaftete Immobilie. Nach einem Brand in 2016 erklärte der Kläger die entstandenen Brandbeseitigungs- und Renovierungskosten in seiner Einkommensteuererklärung als Erhaltungsaufwendungen.

Das FA ordnet die Aufwendungen den Anschaffungsnahen Herstellungskosten gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu.

Urteil

Anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG sind Aufwendungen für Instandsetzungs- u. Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden und ohne USt nicht 15 % der Anschaffungskosten übersteigen.

Hierzu gehören auch Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung verdeckter – im Zeitpunkt der Anschaffung aber bereits vorhandener – Mängel, sowie für bei Anschaffung angelegter, aber erst nach Erwerb auftretender altersüblicher Mängel. Abzugrenzen hiervon sind jedoch nachweislich erst nach Erwerb durch das schuldhafte Verhalten eines Dritten entstandene Mängel. Diese fallen nicht unter die Anschaffungsnahen Herstellungskosten.

Die Renovierungskosten sind vom FA somit richtigerweise den Anschaffungsnahen Herstellungskosten gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zugeordnet worden.

Die Kosten zur Beseitigung der Brandschäden gehören indes nicht zu den Anschaffungsnahen Herstellungskosten, sondern stellen sofort abzugsfähige Werbekosten dar. Sie sind im Zusammenhang mit der Vermietung entstanden und waren erforderlich, um die Immobilie wieder für Vermietungszwecke nutzen zu können.

Sie fällen schon alleine deshalb nicht unter die anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, da sie nicht für bauliche Maßnahmen aufgewendet worden sind. Sie dienten dazu die Schäden und das zerstörte Inventar der Vormieterin zu beseitigen, ohne Bestandteil einer konstruktiven Maßnahme gewesen zu sein.

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