Cum/Ex-Verfahren

Klage der Warburg Bank wurde abgewiesen (FG Hamburg, Urteil v. 09.11.2023 – Az. 6 K 228/20)

Das Finanzgericht Hamburg hat die Klage der Warburg Bank im sog. „cum/ex-Verfahren“ abgewiesen (6 K 228/20). Interessant ist insbesondere die Begründung zum Verfahrensrecht. Die Bescheide hätten auf der Grundlage von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden dürfen. Es hätten neue Tatsachen vorgelegen: Es sei erst nachträglich bekanntgeworden, dass die angerechnete Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag nicht erhoben worden seien. Die Bank habe sich selbst insoweit inhaltlich unzutreffende Steuerbescheinigungen ausgestellt, deren Beweiskraft erschüttert sei. Es liege eine Steuerhinterziehung vor.

Auch die Rücknahme der Anrechnungsverfügungen sei zu Recht erfolgt. Es lägen mit § 130 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 AO drei Rücknahmetatbestände vor. Die Anrechnungen seien unter anderem durch arglistige Täuschungen des rechtskräftig verurteilten Rechtsanwalts und der ebenso verurteilten Anlageberater erwirkt worden. Diese Täuschungen seien der Klägerin zu Recht zugerechnet worden. Die Verantwortlichen der Bank hätten grob fahrlässig gehandelt und die Unrichtigkeit der selbst ausgestellten Steuerbescheinigungen erkennen müssen.

Es muss nicht gleich der cum/ex-Skandal sein. Auch z.B. beim Lohnsteuerabzug greifen die vorgenannten Vorschriften. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung.

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Gerwin Schlegel
Steuerberater, Dipl.-Finw.
Partner

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