BFH XI R 5/22: Umsatzsteuer von 7 % auf Sprech- u. Gesangs-Show mit Bildpräsentation

BFH, Urteil v. 28.09.2022 – XI R 5/22

https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202250218/

Eine Dia-Show, die für sich betrachtet nicht der Steuersatzermäßigung unterliegt, kann im Zusammenspiel mit den anderen Elementen einer Show ihren Charakter als bloße Vorführung von Bildern verlieren und dabei untrennbarer Bestandteil einer einheitlichen theater- und konzertähnlichen Leistung werden, auf die § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG anzuwenden ist.

Der Fall:

Der Kläger war als Sänger und Bildjournalist tätig. Er veranstaltete Shows, bei denen er Fotos von Reisen präsentierte. Er kommentierte die gezeigten Fotos und untermalte die Präsentation mit Gesangsdarbietungen. Pro Show zeigte er ca. 600 Bilder. Der Kläger bewarb seine Show als „einzigartige Synthese von Wort, Gesang und Musik“. Mitwirkende und Besucher der Shows sowie die Presse bezeichneten die Show als „Kunstwerk“.

Der Kläger wollte auf die Eintrittserlöse den ermäßigten Steuersatz anwenden. Das FA nahm 19 % Umsatzsteuer an. Vor dem Finanzgericht behielt der Kläger Recht. Hiergegen wandte sich das FA mit der Revision.

Entscheidung:

Der BFH hat die Revision des Finanzamts als unbegründet zurückgewiesen. Es liegt laut BFH eine einheitliche komplexe Leistung vor, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterfällt. Diavortrag, Erzählung und Gesang seien zu einem untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang verbunden. Eine Aufspaltung in Einzelleistungen sei lebensfremd. Die Shows seien durch den dramaturgischen Aufbau der Veranstaltung eine theater- und konzertähnliche Darbietung. Im Zusammenspiel mit den anderen Elementen der Show verliere die Diashow ihren Charakter als bloße Vorführung von Bildern und werde untrennbarer Bestandteil der neuen theater- und konzertähnlichen, einheitlichen und komplexen Leistung. Aus der Sicht der Besucher als Durchschnittsverbraucher gehe die Aneinanderreihung von Bildern vollständig in der Darbietung auf.

Praxishinweis:

Darbietungen, die ein erforderliche Maß künstlerischer (Eigen-)Schöpfung haben und den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachen, können dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Hierzu muss aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers eine komplexe „künstlerische“ Gesamtleistung vorliegen.

Die Entscheidung ist übertragbar auf andere Darbietungen mit künstlerischem Charakter, beispielsweise Lesungen oder DJ-Performances, bei denen mit Lichteffekten eigen Musik-Kompositionen geboten werden.

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Dr. Kolja van Lück

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht

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