Steuerabzug nach § 50a EStG für Künstler

Sachverhalt

Die Klägerin im Urteilsfall betreibt eine Konzertdirektion und veranstaltet ein jährliches Musikfestival, für das sie ausländische Künstler engagiert.

⇒ Die Künstler erzielen beschränkt steuerpflichtige Einkünfte und unterliegen dem Steuerabzug gem. § 50a EStG

Das Finanzamt erließ eine Lohnsteuer-Außenprüfung, die auch den Steuerabzug einschloss.

Die Klägerin legt Einspruch ein, da sie die Zuständigkeit des Finanzamtes in Frage stellt. Gegen die zurückweisende Einspruchsentscheidung legt sie erfolgreich Klage ein. Das Finanzamt geht in Revision.

Das niedersächsische Finanzministerium (FM) und das BMF sind dem Verfahren beigetreten.

Urteil
(BFH, Beschluss v. 20.12.2023 – I R 21/21; Link zur Entscheidung)

Die Revision des Finanzamtes ist begründet.

Der Beitritt des Finanzministeriums zum Verfahren ist zulässig. Wenn ein Revisionsverfahren eine von den Landesbehörden verwaltete Abgabe betrifft, hat die zuständige oberste Landesbehörde gem. § 122 Abs. 2 Satz 2 FGO ein Beitrittsrecht.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 FVG hat das BZSt unter anderem die Aufgabe das Steuerabzugsverfahren nach § 50a Abs. 1 EStG durchzuführen. Nach Senatsrechtsprechung beschränkt sich die sachliche Zuständigkeit des BZSt im Sinne einer funktionalen Aufgabenteilung auf die positiv rechtlich im FVG enumerativ angeordneten Anwendungsfälle.

Mit der Übertragung der in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 FVG genannten Aufgaben ist keine sachliche Zuständigkeit des BZSt für die Durchführung von Außenprüfungen begründet worden. Auch der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 FVG spricht lediglich einzelne Maßnahmen an, die punktuell vom BZSt durchzuführen sind (Veranlagung, Steuerabzug, Erlass von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung).

Außenprüfung ist nicht Bestandteil der “Durchführung und Veranlagung“. Veranlagung zielt auf das förmliche Verfahren der Steuerfestsetzung ab. Für die Steuerfestsetzung erforderlich werdende Einzelermittlungen sind gem. § 88 ff. AO Teil des Veranlagungsverfahrens ⇒ Die Außenprüfung gehört nicht dazu; es handelt sich dabei um eine besondere Sachaufklärungsmaßnahme.

Auch die Entstehungsgeschichte der Norm macht deutlich, dass eine Übertragung der Prüfungszuständigkeit auf das BZSt nicht vorgesehen war.

Ein Verweis der Klägerin auf BFH-Rechtsprechung zur Gesamtzuständigkeit, aus der Folge, dass eine Aufteilung der Zuständigkeit unzulässig sei, würdigt nicht, dass der BFH den Grundsatz der Gesamtzuständigkeit für örtliche Zuständigkeit anerkennt ⇒ Vorliegend geht es jedoch um die sachliche Zuständigkeit.

Auch hier zeigt sich erneut, dass das steuerliche Verfahrensrecht anspruchsvoll ist und dieser Rechtsstreit hätte von vornherein vermieden werden können.

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Gerwin Schlegel
Steuerberater, Dipl.-Finanzwirt
Partner
0211 / 828901-0

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