DJ kann Künstler und damit Freiberufler sein

FG Düsseldorf Urteil v. 12.08.2021 – 11 K 2430/18 G

Der Fall

Der Kläger war DJ und trat bei Hochzeiten, Geburtstagsfeiern und Firmenevents, gelegentlich auch in Clubs, auf. Er unterlag weder in der Programmgestaltung noch in der Darbietung Weisungen des Veranstalters oder Auftraggebers. Stil und Art seiner Darbietung waren jedoch im Vorfeld abgesprochen und wurden eingehalten.

Das Finanzamt qualifizierte die Tätigkeit als gewerblich und erließ für das Streitjahr 2016 einen Gewerbesteuermessbescheid. Es sah bei dem DJ nicht die für eine künstlerische Tätigkeit erforderliche Gestaltungshöhe.

Der Kläger vertrat das Gegenteil. Er begründete seine Auffassung, künstlerisch tätig zu sein damit, dass er Lieder nicht lediglich abspiele, sondern eigene Musikstücke (z.B. Remixe oder Mashups) kreiere. Hierzu stünden ihm zwei Schallplattenspieler, zwei CD-Player, ein Laptop mit DJ-Software und ein digitales Mischpult zur Verfügung.

FG Düsseldorf bejaht selbständig ausgeübte künstlerische Tätigkeit

Nach der Entscheidung des FG Düsseldorf ist der Kläger freiberuflich tätig. Er bringt zwar überwiegend Musikstücke anderer Urheber zu Gehör, verleiht ihnen aber durch die Vermischung und Bearbeitung einen neuen Charakter. Damit führt er die Musikstücke in dem ihm eigenen Stil auf und vollbringt eine eigenschöpferische Leistung.

Praxishinweis

Das FG nimmt bei einem DJ, der nicht bloß die Playlist eines Audio-Streaming Dienstes (z. B. Spotify) abspielt, sondern durch das Mischen und Bearbeiten von Musikstücken sowie hinzufügen von Tönen und Geräuschen neue Musik darbietet, eine künstlerische Tätigkeit an. Mit Hilfe von Plattentellern, Mischpult, CD-Player und Computer verwendet der DJ „Instrumente“. Diese nutzt er, um Songs, Samples und z.T. selbst hergestellte Beats und Effekte zu kombinieren. Dabei ist es unerheblich, wenn der DJ auf eine Ton- und Geräuschbibliothek zurückgreift.

Es spielt auch keine Rolle, auf welche Art von Veranstaltung der DJ auftritt und ob er den Mittelpunkt des Geschehens bildet. Maßgeblich ist vielmehr seine Vergleichbarkeit mit einer Live-Band.

Sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, erzielt der DJ Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Er ist dann nicht gewerblich tätig. Etwas anderes kann gelten, wenn der DJ neben seiner musikalischen Darbietung noch weitere Tätigkeiten erbringt (z.B. Fotobox, Hochzeitsberatung, Eventplanung, DJ-Vermittlung).

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Dr. Kolja van Lück

Rechtsanwalt

Juniorpartner

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