Beweislastverteilung bei einer vGA bei formell ausreichendem Mietvertrag

FG München, Urteil v. 19.04.2021 – 7 K 1162/19 (Volltext

Der Fall

Ein alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer überließ einer GmbH Räumlichkeiten. Dies erfolgte zu einem angemessenen Mietzins. Sämtliche Vereinbarungen waren im Vorhinein, schriftlich und eindeutig gefasst.

Beamte der Zollfahndung begutachteten die Räumlichkeiten. Bei der Durchsuchung seien in den Räumen keine Geschäftsunterlagen der Klägerin vorgefunden worden. Hinweise auf das Vorhandensein einer Zweigstelle der Klägerin, wie von ihr behauptet, hätten in diesen Räumen nicht festgestellt werden können. Für die Beamten habe der Eindruck bestanden, dass die Räumlichkeiten für Wohnzwecke des A genutzt worden seien. Büromöbel seien keine vorhanden gewesen. Mit Ausnahme eines nicht angeschlossenen älteren Computers hätten sich keine anderen Telekommunikationsgeräte in der Wohnung befunden. Eine übliche Büroausstattung sei auch aus den von der Klägerin übersandten Fotos nicht ersichtlich. 

Die Klägerin vertrat das Gegenteil. Sämtliche Kommunikationseinrichtungen hätten vorgelegen, außerdem sei es Sache der Klägerin zu entscheiden, ob die Einrichtung als Büro-einrichtung ausreichend sei. Die Klägerin legte Fotos und Rechnungen hierüber vor.

FG München: Beweislast liegt beim Finanzamt

Aus dem Urteil ist lediglich ersichtlich, dass den formellen Anforderungen genügt ist, wenn

• der schriftliche Mietvertrag vor Beginn des Mietverhältnisses abgeschlossen wurde und mit dem Mitobjekt, Mietpreis und dem Beginn der Vermietung die wesentlichen Vertragsbestandteile enthalte,

• die vermieteten Räumlichkeiten eindeutig feststehen,

• der Mietpreis bestimmt sei und

• nicht erkennbar sei, dass der Vertrag nicht tatsächlich durch-geführt worden sei.

Dennoch führt das FG hierzu aus:

„Soweit sich das Finanzamt auf die Feststellungen der Beamten der Zollfahndung im Rahmen der Durchsuchung am 29.8.2014 beruft, so sind diese zu wenig substantiiert. Insbesondere spricht der Umstand, dass keine Geschäftsunterlagen der Klägerin vorgefunden worden sind, nicht dagegen, dass sie tatsächlich von ihr genutzt worden sind. Es wird darauf verwiesen, dass das Finanzamt die Feststellungslast für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung trägt“.

Praxishinweis

Für die Praxis ergibt sich das kurios anmutende, jedoch von der BFH-Rechtsprechung getragene Ergebnis des Urteils:

Während bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften die Betriebsausgabenqualität nach § 4 Abs. 4 EStG durch den Steuerpflichtigen nachzuweisen ist, hat die GmbH keine private Sphäre und folglich immer Betriebsausgaben. Das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung ist dann aber durch das Finanzamt zu beweisen. Die Beweislast dreht sich hierdurch Zugunsten der Steuerpflichten (der GmbH).

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Lars Junkers 
Steuerberater
Juniorpartner

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