Erbfall nach italienischem Recht – Entstehung der Erbschaftsteuer

BFH, Urteil v. 17.11.2021 – II R 39/19

https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202210058/

Erwirbt ein inländischer Erbe nach italienischem Erbrecht, entsteht inländische Erbschaftsteuer mit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers und nicht erst mit der nach italienischem Recht notwendigen Annahme der Erbschaft durch den Erben.

Der Fall:

Die Klägerin war eine italienische Staatsangehörige und hatte bis Juli 2016 einen inländischen Wohnsitz. Ihr Vater, ebenfalls italienischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Italien und dort belegenem Nachlass, verstarb am 24.8.2015. Die Klägerin beerbte ihren Vater, nahm die Erbschaft aber zunächst nicht nach italienischem Recht an. Sie gab vielmehr zunächst Anfang Juli 2016 ihren Wohnsitz in Deutschland auf und erklärte erst im Anschluss daran in Italien die Annahme der Erbschaft. Sie war der Auffassung aus diesem Grund in Deutschland nicht erbschaftsteuerpflichtig zu sein.

Das Finanzamt setzte gleichwohl Erbschaftsteuer fest, da die Steuer bereits zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers und nicht erst mit Annahme der Erbschaft in Italien entstanden sei. Die Klägerin richtete sich hiergegen erfolglos mit dem Einspruch und der Klage.

Entscheidung des BFH:

Die Revision zum BFH war unbegründet. Laut BFH sei die Steuer auf den Todestag des Vaters entstanden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin noch unbeschränkt steuerpflichtig gewesen, die sie einen Wohnsitz in Deutschland gehabt habe. Die Annahme der Erbschaft nach italienischem Recht sei nicht als aufschiebende Bedingung zu qualifizieren, sondern als rückwirkendes Ereignis. Die Annahme der Erbschaft in Italien sei mit der Bedingung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) rechtlich und wirtschaftlich nicht vergleichbar.

Praxishinweis:

Bei einem Erbfall im Ausland mit steuerlichem Bezug nach Deutschland orientiert sich die erbschaftsteuerliche Beurteilung an den Strukturen des deutschen Rechts. Wirkt eine Annahme der Erbschaft auf den Erbfall zurück, entsteht die Steuer bereits zur Zeit des Erbfalls und nicht erst zur Zeit der Annahme.

Eine spätere Steuerentstehung kommt hingegen bei einer sog. aufschiebenden Bedingung in Betracht, die den Anforderungen des BGB genügt. Beispiele können sein, dass die Erbeinsetzung von einer Heirat, der Geburt eines Kindes, dem Erreichen eines bestimmten Alters oder eines bestimmten Berufsabschlusses abhängig ist.

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Dr. Kolja van Lück

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