Schwimmunterricht einer privaten Schwimmschule unterliegt der Umsatzsteuer

BFH, Urteil v. 16.12.2021 – V R 31/21 (V R 32/18)

https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202210041/

Der BFH setzt die Vorgaben des EuGH konsequent um. Dies hat Auswirkungen auf die die Umsatzsteuerpflicht zielgerichteter Bildungsangebote

Schwimmkurse an Kinder („Goldfisch“, „Seepferdchen“, „Kaulquappe“) durch eine private Schwimmschule (z.B. GbR, GmbH) sind laut BFH (Az. V R 31/21, V R 32/18) nicht umsatzsteuerfrei! Nach nationalem Recht fehlt es an der Vorbereitung auf eine öffentlich-rechtlich abzunehmende Prüfung. Liegt eine entsprechende Bescheinigung der Landesbehörde nicht vor, blieb bisher nur der Weg, sich direkt auf das Unionsrecht zu berufen.

Der EuGH (Vorabentscheidung, Rs. C-373/19) hat dem einen Riegel vorgeschoben. Der Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ aus der MwStSystRL ist eng auszulegen. Ein spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht fällt nicht hierunter. Dies gilt auch, obwohl es sich beim Schwimmen um eine elementare Grundfähigkeit handelt, die fest in den Lehrplänen deutscher Schulen verankert ist.

Die Entscheidung hat Signalwirkung. Zielgerichtete Bildungsangebote, die nicht als Fort-/Ausbildung einen Bezug zu einem Beruf haben, könnten ebenfalls gefährdet sein. Der BFH nennt in seiner Entscheidung mit dem Verweis auf den Bezug der Schulungsmaßnahmen zu einer späteren Berufstätigkeit allerdings eine „Hintertür“, durch welche möglicherweise eine Steuerbefreiung auch zukünftig möglich erscheint.

Haben Sie weitere Fragen?

Dr. Kolja van Lück

Rechtsanwalt

Partner

Nach oben scrollen