Verzögerter Einzug in Familienheim aufgrund Renovierung

BFH, Urteil v. 16.03.2022 – Az. II R 6/21

https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202250114/

Führt der Erwerber Renovierungsarbeiten vor dem Bezug eines erworbenen Familienheims durch, muss er diese zeitlich nach seinen persönlichen Möglichkeiten fördern und für Verzögerungen von mehr als 6 Monaten darlegen, dass ihm diese nicht anzulasten sind.

Der Fall:

Die Klägerin beerbte ihre im Juli 2016 verstorbene Mutter. Zum Nachlass gehörte eine Wohnung, welche die Erblasserin bis zum Tod selbst genutzt hat. Die Klägerin renoviert die Wohnung ca. 1,5 Jahre und zieht dann selbst ein. Das Finanzamt versagt wegen des verzögerten Einzugs die Steuerbefreiung für den Erwerb des Familienheims.

Entscheidung des BFH:

Die Steuerbefreiung für das Familienheim greift nur, wenn der Erwerber u.a. die Wohnung zur Selbstnutzung bestimmt und in die Wohnung einzieht. Eine gelegentliche Nutzung des Gartens, Balkon, Kellers oder Dachbodens genügt nicht.

Unverzüglich ist die Selbstnutzung nur, wenn sie innerhalb einer angemessenen Prüfungs- und Überlegungszeit erfolgt (regelmäßig 6 Monate nach dem Erbfall). Wird die Selbstnutzung erst danach aufgenommen, trifft den Erwerber eine besondere Darlegungs- und Beweislast. Dem Erwerber nicht anzulasten ist eine Verzögerung, wenn er die Arbeiten unverzüglich in Auftrag gibt, die beauftragten Handwerker sie aber aus Gründen, die der Erwerber nicht zu vertreten hat (z.B. hohe Auftragslage), nicht rechtzeitig ausführen können. Von dem Erwerber kann nur die zeitliche Förderung verlangt werden, zu der er gesundheitlich in der Lage ist.

Der BFH hat vor diesem Hintergrund entschieden, der Klägerin sei nicht anzulasten, die Handwerker für die Renovierung nicht früher beauftragt zu haben oder nicht weitere Handwerksbetriebe angesprochen zu haben.

Praxishinweise:

Im Idealfall sind Renovierungsarbeiten an/in dem Familienheim innerhalb von 6 Monaten nach dem Erbfall abgeschlossen und die Erben eingezogen. Aufgrund der erhöhten Auftragslage im Handwerk, des Fachkräftemangels und der Rohstoffengpässe kann es vorkommen, dass dieser Zeitraum überschritten wird. Die Erwerber sollten für diesen Fall rechtzeitig Vorsorge treffen, um gegenüber dem Finanzamt darlegen zu können, dass sie sich die Verzögerungen nicht anlasten müssen. Anderenfalls droht der Wegfall der Steuerbefreiung!

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Dr. Kolja van Lück

Rechtsanwalt

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