Das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (BGBl. I 2025, 369) fasst § 15 Abs. 4 UStG neu: Wird ein Gegenstand oder eine Leistung teilweise für nicht abzugsfähige Umsätze genutzt, ist der entsprechende Vorsteueranteil nicht abzugsfähig.
Für Grundstücke ist grundsätzlich der Flächenschlüssel anzuwenden; nur wenn eine andere Methode zu einer präziseren wirtschaftlichen Zuordnung führt, kann abweichend verfahren werden. Die bisherige Wahlfreiheit zwischen Flächen- und Umsatzschlüssel entfällt. Nicht abziehbare Vorsteueranteile können durch sachgerechte Schätzung ermittelt werden.
Ziel der Regelung ist die Stärkung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit und die konsequente Bekämpfung illegaler Beschäftigung.
