Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 wird die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, ausgenommen Getränke, dauerhaft von 19 % auf 7 % reduziert. Diese Maßnahme dient der gezielten wirtschaftlichen Entlastung der Gastronomiebranche und soll Wettbewerbsverzerrungen vermeiden. Die gesetzliche Grundlage bildet § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG in der durch das Steueränderungsgesetz 2025 vorgenommenen Neufassung.
Das Gesetz enthält darüber hinaus umfassende steuerliche Entlastungen für Bürger, Unternehmen und Vereine, insbesondere im Hinblick auf die Anpassung der Entfernungspauschale und die Förderung ehrenamtlicher Tätigkeiten.
Praxisrelevante Hinweise für Gastronomiebetriebe:
- Systemumstellungen: Kassensysteme und Buchhaltungssoftware müssen auf den geänderten Steuersatz umgestellt werden; dies kann zu erhöhtem administrativem Aufwand und Fehleranfälligkeit führen.
- Abgrenzung Speisen/ Getränke: Auf Speisen ist der ermäßigte Steuersatz von 7 %, auf Getränke der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden. Eine korrekte Zuordnung in Rechnungen und Kassensystemen ist erforderlich.
- Kombi- und Pauschalangebote: Die Finanzverwaltung akzeptiert weiterhin vereinfachte Aufteilungsregelungen, z. B. 30 % des Pauschalpreises für Getränkeanteile bei Buffets oder All-Inclusive-Angeboten.
- Übergangsregelung: Leistungen, die in der Nacht vom 31. Dezember 2025 auf den 1. Januar 2026 ausgeführt werden, dürfen noch mit 19 % Umsatzsteuer abgerechnet werden.
Fundstelle: Steueränderungsgesetz 2025, BGBl. I 2025, 363
