EuGH: Entgeltliche und unentgeltliche Leistungen von Rechtsanwälten

Der EuGH (Rs., C-744/23 „Zlatkow“,) stellt klar, dass die Abgrenzung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen anwaltlichen Leistungen entscheidend für die Umsatzsteuerpflicht ist. Entgeltliche Tätigkeiten unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer, während unentgeltliche Leistungen steuerlich nicht relevant sind. Damit wird die korrekte steuerliche Behandlung von Honoraren und kostenfreien Tätigkeiten transparent geregelt.

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